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Wissen

Untersuchungen der Verbraucherzentralen haben ergeben, dass im Schnitt rund 80 % der von 2002 bis 2010 geschlossenen Verbraucherdarlehnverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten. Von 1.823 von der Verbraucherzentrale Hamburg geprüften Darlehnsverträgen enthielten 1.448 Verträge (hier klicken) fehlerhafte Belehrungen mit der Folge, dass die Verträge widerrufbar sind.

Unsere Untersuchungen haben ergeben, dass auch eine Vielzahl der ab 2011 geschlossenen Verträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten.

Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2009 erstmals entschieden, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang setzt. Der Darlehensnehmer kann durch den Widerruf von einem teuren Darlehnsvertrag lösen und sich durch eine Neu- bzw. Anschlussfinazierung derzeit bestehende historisch günstige Zinsniveau sichern. Die Bank darf keine Vorfälligkeitsentschädigung für die Beendigung des Vertrages verlangen. In der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen muss die Bank Ihnen in den meisten Fällen erstatten.

Daneben muss die Bank Ihnen die sogenannten gezogenen Nutzungen erstatten. Dies bedeutet, dass die Bank Ihnen dasjenige herausgeben muss, was sie mit Ihren Zinszahlungen erwirtschaftet hat. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) besteht dabei eine tatsächliche Vermutung, dass die Bank 5% Zinsen über dem Basiszinssatz pro Jahr mit Ihrem Geld erwirtschaftet hat. Unter Umständen erhalten Sie sogar noch höhere Zahlungen. Uns sind gerichtliche Entscheidungen bekannt, wonach die Gerichte den Darlehensnehmern mehr als 12 % Zinsen zugesprochen haben.
Bei einem wirksamen Widerruf sparen Sie drei Mal:
  • Sie steigen ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus Ihren teuren Darlehensverträgen aus
  • Sie sichern sich die historisch günstigen Zinsen für die Zukunft
  • Sie erhalten von der Bank die mit Ihrem Geld erwirtschafteten Gewinne zurück
 Sprechen Sie uns an!

Betroffene Banken

Nach mehr als 250 geprüften Kreditverträgen sind wir der Auffassung, dass ausnahmelos alle namhaften Kreditinstitute betroffen sind. Unsere Erfahrungen decken sich mit denjenigen der Verbraucherschutzzentralen. Die maßgeblich mit der Aufarbeitung und Veröffentlichtung des Themas befasste Verbraucherzentrale Hamburg aktualisiert auf ihren Internetseiten regelmäßig eine Auswertung der dort geprüften Verträge, wie unter dem Punkt “Wissen” beschrieben.

Eine Sonderstellung nimmt sicherlich die ING-DiBa ein, der es in den seltensten Fällen gelungen ist, ihre Kunden richtig zu belehren. Aber auch die Sparkassen haben ihre Kunden nur vereinzelt richtig über das Widerrufsrecht belehrt. Selbst nach Einführung des “Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht” am 11.06.2010 haben die meisten Sparkassen bis weit in das Jahr 2011 hinein fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, was nach unserer Auffassung dazu führt, dass sich sämtliche betroffene Kunden von den Darlehnsverträgen lösen können. Dies ist umso bedeutsamer für die Kunden, da der Zinssatz für Immobiliendarlehn bis in das Jahr 2012 rund doppelt so hoch war im Vergleich zu jetzt. Durch den Widerruf ist es den Kunden der Sparkassen also heute möglich, die teuren Verträge hinter sich zu lassen und sich die historisch günstigen Zinsen für die Zukunft zu sichern.

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Kanzlei
Dr. Peter Nogossek
JuDr. Oliver Gromball
Rechtsanwälte

Münzstr. 36 , 48143 Münster
Tel.: + 49 251 - 482020
Fax: + 49 251 - 4820222
E-Mail:
widerruf[ at ]rechtsanwaelte.ms